MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
Entsprechend dem klaren Wortlaut des Gesetzes können steuerlich nur Unterhaltszahlungen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltszahlungen an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen werden. Leistungen zur Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten sind nicht abzugsfähig.
Daraus folgt, wer nie verheiratet war, kann auch keinen nachehelichen Unterhalt geltend machen. (Quelle: Urteil vom 15. November 2024 [9C_643/2023])
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