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Im neuen Datenschutzgesetz wird zwischen «Personendaten» und «besonders schützenswerte Personendaten» unterschieden. Was bedeutet dies?
Personendaten
Bei Personendaten handelt es sich «alle Angaben, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen». Durch den neuen Einsatz des Wortes «natürliche» wird verdeutlicht, dass sich Personendaten künftig nicht mehr auf juristische Personen beziehen können, sondern nur noch auf natürliche Personen.
Zu verstehen sind unter dem Begriff «Personendaten» Angaben wie der Name, das Geburtsdatum, das Alter, der Geburtsort, die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer und auch alle anderen Angaben, anhand welcher auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann.
Besonders schützenswerte Personendaten
Eine spezielle Kategorie sind die «besonders schützenswerte Personendaten», die im Datenschutzgesetz definiert werden. Darunter fallen Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über Massnahmen der sozialen Hilfe; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und auch genetische und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren.
Bei besonders schützenswerten Personendaten muss entweder die Einwilligung zur Datenbearbeitung ausdrücklich erfolgen oder in der Datenschutzerklärung deren Bearbeitung klar deklariert werden, wenn diese zur Erbringung der Dienstleistung zwingend erforderlich ist. Auch dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur bearbeitet werden, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist oder die Bearbeitung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe «zwingend» oder «unbedingt erforderlich» ist.
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