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Schnellere Rückforderung der Verrechnungssteuer

Ein Schweizer Unternehmen kann, innert einer Frist von 3 Jahren seit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung, die mit Formular 25 die Rückerstattung der auf den von ihm vereinnahmten Vermögenserträge erhobene Verrechnungssteuer (Rückerstattungsanspruch) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen.  Der Anspruch auf Rückerstattung entsteht grundsätzlich erst am Ende des Geschäftsjahres. Kann das berechtigte Unternehmen glaubhaft machen, dass der Rückerstattungsanspruch für das laufende Jahr mehr als CHF 4’000 betragen wird, gewährt die ESTV auf Antrag Abschlagsrückerstattung. Der Antrag hat mit Formular 21 zu erfolgen. Für das berechtigte Unternehmen kann sich ein Antrag auf Abschlagsrückerstattung aus zwei Gründen als lohnend erweisen: 

  1. Das Verrechnungssteuerguthaben wird nicht verzinst
  2. Kurz- bis mittelfristige Verbesserung der Liquidität des Unternehmens (Abschlagsrückerstattung als Teil der Liquiditätsplanung)

WICHTIG: Wird die Abschlagsrückerstattung gewährt, hat das berechtigte Unternehmen nach Ablauf des betreffenden Jahres innert einer Frist von drei Monaten einen vollständigen Rückerstattungsantrag (Formular 25) einzureichen und die erhaltene Abschlagsrückerstattung anzugeben.

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Stefan E. Schmid
Steuerexperte
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
T +41 (0)61 327 37 60
stefan.schmid@alltax.ch

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