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Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung bei Jahresversammlungen sind bei verpasstem Revisionbericht nichtig

Bevor an der Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt und die Verwendung des Bilanzgewinnes beschlossen wird, muss der Revisionsbericht vorliegen. Dies gilt für Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen müssen. Zur ordentlichen Revision verpflichtet sind alle Unternehmen und juristische Personen, die in mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren folgende Schwellenwerde übersteigen:

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind alle juristischen Personen, sprich Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, wenn sie die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllen oder auf eine Revision verzichtet wird (Opting-Out). Ein Opting-Out ist nur möglich, wenn die Organisation weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt und alle Aktionäre, respektive Gesellschafter/Vorstandsmitglieder zustimmen. 

Liegt der Revisionsbericht nicht vor, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig.

Die Folgen davon sind:

  • Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nichtig.
  • Bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungen kann ein Organisationsmangel festgestellt werden, was eine Meldung ans Handelsregister nach sich zieht.
  • Eventuelle Rückerstattungsansprüche von Dividenden, Tantiemen usw. können entstehen.

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Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Die Inhalte sind generell gehalten und können nicht auf einen spezifischen Fall angewendet werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfall unsere Fachspezialisten.

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