Bevor an der Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt und die Verwendung des Bilanzgewinnes beschlossen wird, muss der Revisionsbericht vorliegen. Dies gilt für Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen müssen. Zur ordentlichen Revision verpflichtet sind alle Unternehmen und juristische Personen, die in mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren folgende Schwellenwerde übersteigen:
Zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind alle juristischen Personen, sprich Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, wenn sie die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllen oder auf eine Revision verzichtet wird (Opting-Out). Ein Opting-Out ist nur möglich, wenn die Organisation weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt und alle Aktionäre, respektive Gesellschafter/Vorstandsmitglieder zustimmen.
Liegt der Revisionsbericht nicht vor, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig.
Die Folgen davon sind:
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