Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor:
Beide Fälle sind gesetzlich vorgeschrieben und brauchen keinen Generalversammlungsbeschluss.
Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorgetragen werden, oder
verrechnet werden.
Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrechnung beantragen resp. den Verlust vortragen.
Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch auf das neue Jahr vorgetragen werden.
Wird dies nicht gemacht, schreibt das Gesetz vor, dass eine Verrechnung gemacht werden muss. Entsprechend empfiehlt es sich, in der GV immer einen Antrag auf Verwendung des Verlustvortrages zu traktandieren.
Wir freuen uns, wenn Sie mit unseren Expert*innen der Abteilung Treuhand Kontakt aufnehmen.
Erfahren Sie mehr über Ihre Treuhänder in Basel.
Wir freuen uns, wenn Sie mit unseren Expert*innen der Abteilung Wirtschaftsprüfung Kontakt aufnehmen.
Erfahren Sie mehr über Ihre Wirtschaftsprüfung & Revision in Basel.
Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Die Inhalte sind generell gehalten und können nicht auf einen spezifischen Fall angewendet werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfall unsere Fachspezialisten.
Grosspeteranlage 5
CH-4052 Basel
T +41 (0)61 327 37 37
F +41 (0)61 302 33 13
info@alltax.ch
Montag – Freitag
08.00 – 12.00
13.30 – 17.00
Zum dritten Mal in Folge dürfen wir uns über die Wahl im BILANZ-Ranking der «Top Steuer- und Treuhandexperten 2025» freuen. Das ehrt uns und macht uns stolz!
Können wir auch Sie unterstützen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Hier geht’s zum BILANZ-Ranking 2025.