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Ein Vermächtnis berechtigt nicht zur Teilnahme an der Erbteilung

Mit einem Vermächtnis im Testament und/oder Erbvertrag können einzelne Gegenstände oder Werte anderen Personen oder auch Stiftungen und Vereinen hinterlassen werden. 

Wer ein Vermächtnis zugesprochen ­bekommen hat, nimmt nicht an der Erbteilung teil. Die Erben stehen in der Pflicht, das eingeräumte Vermächtnis zu erfüllen und den Gegenstand zu übergeben oder den Betrag zu überweisen. Da die Erben den Zeitpunkt der Herausgabe des Legats bestimmen können, kommt es öfters zu Streitereien. Spätestens mit Abschluss des Erbgangs und Übergang der Erbschaft an die Erben muss das Legat erfüllt werden.

Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so erlischt das Vermächtnis. Es wird dann so verfahren, als habe es nie ein Vermächtnis gegeben.

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Stefan E. Schmid
Steuerexperte
MLaw, dipl. Steuerexperte
dipl. KMU-Finanzexperte
Vizedirektor
T +41 (0)61 327 37 60
stefan.schmid@alltax.ch

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